Regesta: Ordnung über Wahl, Rechte und Pflichten des Abts von
Fulda. Wigand Greve, Kleriker zu Würburg, kaiserlicher Notar
beurkundet die wortgetreue Abschrift folgender Urkunde von 1383
Februar 10 (Der geben ist nach Cristi geburt drytzenhundert iar in
dem drye und achtzigisten iare an dinstage nach Invocavit): Der
Dekan, die Pröpste und die Herren des Stifts Fulda geloben, dass
sie die Wahl des Abts von Fulda oder die Einsetzung des Abts durch
den Papst akzeptieren werden ohne jeden Zweifel. Das Ansehen des
Abts und des Klosters soll nicht geschädigt werden. Jeder Abt
hingegen verpflichtet sich zum ersten, dass er kein Land, keine
Stadt, keine Burg oder Festung ohne Rat und Zustimmung von Dekan
und Konvent des Stifts weiter verlehnt. Zum zweiten darf er kein
Gut, keine Gülte, Land, Burg, Stadt oder Festung, die bisher kein
Lehen gewesen sind, verleihen oder zu einem Mannlehen machen ohne
Rat und Zustimmung von Dekan und Konvent. Weiterhin darf er ohne
Zustimmung kein Gut, keine Gülte, Land, Burg, Stadt oder Festung
verkaufen. Ein Verkauf, der nur mit dem Siegel des Abts ohne das
Konventssiegel besiegelt ist, ist ungültig. Güter, die die
Vorgänger des Abts allein auf Wiederkauf verkauft haben, kann der
Abt auch eigenmächtig wieder für die Abtei zurückkaufen und
weiterverkaufen. Der neue Abt soll auch für 7000 Gulden die Stadt
Bingenheim (Bynginheym) und Güter aus dem Gericht daselbst wieder
lösen, die sein direkter Vorgänger Abt Konrad [von Hanau,
1372-1383] veräußert hat. Die Lehnsmänner soll der neue Abt bei
all ihren Gewohnheiten, Rechten und Freiheiten belassen und keinen
darin einschränken oder bedrängen. Die Propstei Frauenberg soll
nur an einen Propst verliehen werden, den auch Dekan und Konvent
billigen. Das Amt soll ein Herr aus dem Stift übernehmen. Auch
soll keine andere Propstei mit einem Laien besetzt werden. Alle
Herren im Stift sollen mit ihren Gütern und Gülten unter Schutz
und Schirm des Abts stehen. [...] Er soll keinem Mitglied des
Konvents die Pfründe nehmen oder schmälern oder jemanden aus der
Schule ausschließen ohne Rat und Wissen von Dekan und Konvent.
Stirbt ein Abt ohne zuvor sein Seelgerät bestimmt zu haben, so
soll die Hälfte seiner Güter und Gülten dem Bau des Klosters und
die andere dem Konvent zufallen. [...] Wer auch immer Abt des
Klosters wird, der soll die vorangegangenen Artikel einhalten und
darauf einen Eid schwören ...
Sealer: Notarszeichen des Notars Wigand Greve