Hochschul- und Landesbibliothek Fulda, 100 HLB Fulda, Urkunde 31

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Source
FulDig (Fulda)
Library
Hochschul- und Landesbibliothek Fulda
Shelfmark
  • 100 HLB Fulda, Urkunde 31
Biblissima authority file
Date
  • 1383 Dezember 21
Language
  • German
Title
  • HLB Fulda, Urkunde 31
Description
  • Regesta: Ordnung über Wahl, Rechte und Pflichten des Abts von Fulda. Wigand Greve, Kleriker zu Würburg, kaiserlicher Notar beurkundet die wortgetreue Abschrift folgender Urkunde von 1383 Februar 10 (Der geben ist nach Cristi geburt drytzenhundert iar in dem drye und achtzigisten iare an dinstage nach Invocavit): Der Dekan, die Pröpste und die Herren des Stifts Fulda geloben, dass sie die Wahl des Abts von Fulda oder die Einsetzung des Abts durch den Papst akzeptieren werden ohne jeden Zweifel. Das Ansehen des Abts und des Klosters soll nicht geschädigt werden. Jeder Abt hingegen verpflichtet sich zum ersten, dass er kein Land, keine Stadt, keine Burg oder Festung ohne Rat und Zustimmung von Dekan und Konvent des Stifts weiter verlehnt. Zum zweiten darf er kein Gut, keine Gülte, Land, Burg, Stadt oder Festung, die bisher kein Lehen gewesen sind, verleihen oder zu einem Mannlehen machen ohne Rat und Zustimmung von Dekan und Konvent. Weiterhin darf er ohne Zustimmung kein Gut, keine Gülte, Land, Burg, Stadt oder Festung verkaufen. Ein Verkauf, der nur mit dem Siegel des Abts ohne das Konventssiegel besiegelt ist, ist ungültig. Güter, die die Vorgänger des Abts allein auf Wiederkauf verkauft haben, kann der Abt auch eigenmächtig wieder für die Abtei zurückkaufen und weiterverkaufen. Der neue Abt soll auch für 7000 Gulden die Stadt Bingenheim (Bynginheym) und Güter aus dem Gericht daselbst wieder lösen, die sein direkter Vorgänger Abt Konrad [von Hanau, 1372-1383] veräußert hat. Die Lehnsmänner soll der neue Abt bei all ihren Gewohnheiten, Rechten und Freiheiten belassen und keinen darin einschränken oder bedrängen. Die Propstei Frauenberg soll nur an einen Propst verliehen werden, den auch Dekan und Konvent billigen. Das Amt soll ein Herr aus dem Stift übernehmen. Auch soll keine andere Propstei mit einem Laien besetzt werden. Alle Herren im Stift sollen mit ihren Gütern und Gülten unter Schutz und Schirm des Abts stehen. [...] Er soll keinem Mitglied des Konvents die Pfründe nehmen oder schmälern oder jemanden aus der Schule ausschließen ohne Rat und Wissen von Dekan und Konvent. Stirbt ein Abt ohne zuvor sein Seelgerät bestimmt zu haben, so soll die Hälfte seiner Güter und Gülten dem Bau des Klosters und die andere dem Konvent zufallen. [...] Wer auch immer Abt des Klosters wird, der soll die vorangegangenen Artikel einhalten und darauf einen Eid schwören ...
    Sealer: Notarszeichen des Notars Wigand Greve
Place
Rights
  • Hochschul- und Landesbibliothek Fulda
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