Hochschul- und Landesbibliothek Fulda, 100 HLB Fulda, Urkunde 39

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Source
FulDig (Fulda)
Library
Hochschul- und Landesbibliothek Fulda
Shelfmark
  • 100 HLB Fulda, Urkunde 39
Biblissima authority file
Date
  • 1424 Juli 10
Language
  • German
Title
  • HLB Fulda, Urkunde 39
Description
  • Regesta: Schlichtung im Streit zwschen dem Stift Heiligkreuz und der Stadt Hünfeld über Hege- und Braurechte. Reinhard Reck, Kleriker der Diözese Würzburg und päpstlicher Notar beglaubigt am 13. Februar 1515 die wortgetreue Abschrift folgend inserierter Urkunde von 10. Juli 1424: Berthold Heyner, Johannes , Heinrich Rossmann und Berlt Goldman, alle Chorherren des Stifts Heiligkreuz in Hünfeld und von Dekan Rupprecht und dem Kapitel daselbst erwählte Schiedsleute einerseits und Tolde, Albert, Konrad, Wilhelm und Hans Ludwig sowie Hans Kunkel, alle Bürger zu Hünfeld und erwählte Schiedsleute von Bürgermeister und Bürgern der Stadt Hünfeld andererseits bekunden allesamt einen Schiedspruch in der Streitsache zwischen Dekan Rupprecht und dem Kapitel in Hünfeld einer- und der Stadt Hünfeld andererseits. Als Obmann wurde Heinrich von Merlau, Junker und Amtmann zu Hünfeld erwählt. 1. Den Braunforst sollen beide Parteien gemeinsam hegen lassen, den Hegelohn sollen sie je zur Hälfte bezahlen. Wird eine der Parteien oder deren Nachkommen einmal keine Schafe zur Hege in den Wald treiben, so dürfen die Schafe auch keine andere Wiese hegen. 2. Die an den Bannweg grenzenden Äcker soll die Stadt weiter bewirtschaften und den Knecht behalten und bezahlen. Entsprechende Abgaben sind an das Stift zu entrichten. 3. Wegen der Hälfte des Wächtergeldes, das die Stadt aus dem Haus, gelegen neben der Badestube, gefordert hat in dem zur Zeit Hans Dicher wohnt, wird entschieden, dass jeder, der in dem Haus wohnt eine halbe Wacht übernehmen soll. Dafür soll er von anderen Dingen befreit sein, so wie die Herren des Stifts. 4. Auch der Stadtknecht soll für seine Wacht entsprechende Freiheiten erhalten und nicht daran gehindert werden. 5. Der Garten hinter dem Stift darf von dem Stadtknecht zu seinem Nutzen gebraucht werden. 6-9. Keine der Parteien soll weiterhin Wein oder Bier mehr ausschenken oder verkaufen in der Stadt oder außerhalb, weder durch Fässer, Flaschen oder Kannen ohne Absprache mit der anderen Partei. Es folgen weitere Bestimmungen über den Ausschank. Siegelankündigung der Schiedsleute, der Stadt Fulda, des Dekans und Kapitels Heiligkreuz und des Obmanns Heinrich von Merlau.
    Sealer: Notarszeichen des Notars Reinhard Reck
    Schrift am rechten Rand stark verblasst und stellenweise nicht mehr lesbar
Place
Rights
  • Hochschul- und Landesbibliothek Fulda
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