Regesta: Privileg Papst Coelestins III. für Kloster Rasdorf. Papst
Coelestin III. bekundet gegenüber Konrad, Propst des Klosters St.
Johannes in Rasdorf, und dem gesamten Konvent daselbst, dass er die
Kirche in Rasdorf, geweiht Johannes des Täufers und der heiligen
Cäcilia unter den Schutz des heiligen Stuhls stellt und bestätigt
ihr die Besitzungen der Kirche St. Laurentius in Usingen (Ussine),
der Dörfer Taft (Daftaha), , Suhl (Sulaha), , Isleibs (Isileibes),
Nägelstedt (Negilstete), Mehler (Melre), Clettstedt (Cletistete),
, , , , und Haselstein (Hasalahe) mit allen Zugehörungen und
Rechten. Das Kloster untersteht der päpstlichen Jurisdiktion. Kein
Herrscher dürfe sich des Klosters ermächtigen oder an seinen
Privilegien rühren, außer der Abt von Fulda. Keinem ist es
erlaubt die Kirche in ihrer Ordnung zu stören, ihr ihre
Besitzungen abstreitig zu machen, Weggenommenes zu behalten, den
Besitz oder ihr Recht zu schmälern.
Sealer: Der Aussteller